Gesetzeslage


Die derzeitige Gesetzeslage ist sowohl für die Städte und Kommunen als auch für die privaten und gewerblichen Grundstückseigentümer relativ undurchsichtig.

 

1.0 Bundesrecht

Bundesweit gilt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hier steht im §18b Absatz 1

 

„Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.“

 

Diese „Regeln der Technik“ berufen sich auf die gültigen DIN-Normen. Für die Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke gilt die DIN 1986-30. Dort ist in der Tabelle 1 festgelegt, dass bis zum 31.12.2015 alle privaten Abwasseranlagen durch eine Kanalfernsehuntersuchung zu inspizieren sind. Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten sowie bei allen gewerblichen Anlagen wird eine sofortige Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft gefordert.

 

Werden Schäden festgestellt, sind diese laut §60 WHG zu beseitigen.  Die ersten beiden Absätze lauten wie folgt:

 

„(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.“

 

1.2   Landesrecht

Über das Bundesrecht hinaus haben die einzelnen Länder die Möglichkeit die Anforderungen an die Grundstückseigentümer zu konkretisieren.  Vorreiter ist hier das Bundesland NRW mit dem neu geschaffenen §61a im Landeswassergesetz, mit dem der §45 in der Landesbauordnung aufgehoben wurde. Hier einige Auszüge im Wortlaut:

 

Absatz 1:

„(2) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.“

Absatz 3:

„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzulänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen.

(4) Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung anzufertigen.

(5) Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer des Grundstücks, in dem die Leitungen verlegt sind, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.“

Absatz 4:

„(1) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.“

 

 In besonderen Fällen sind auch kürzere Zeiträume möglich.

 

1.3   Kommunales Recht

Städte und Kommunen haben die Möglichkeit, in ihren Abwassersatzungen kürzere Zeiträume für die Inspektion und Dichtheitsprüfung festzulegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im öffentlichen Bereich Kanal- oder Straßenbauarbeiten durchgeführt werden.

Darüber hinaus sollte seitens der Städte/Kommunen festgelegt werden, auf welche Art die Dichtheitsprüfung zu erfolgen hat. Hier gibt es die Möglichkeit der „optischen Dichtheit“ über die Kamerabefahrung und die Dichtheitsprüfung per Wasser-Druckprobe nach DIN 1986-30 im Verfahren ATV 143/6.